§ Satzung


§1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

Tierschutzverein Griffon and Friends e.V.

Er hat seinen Sitz in 64319 Pfungstadt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist der Tierschutz und die Gewährung von Schutz und Beistand sowohl für Haustiere, Nutztiere, als auch für die in Freiheit lebenden Tiere. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen verschiedener Länder Europas, an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.
  2. die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren. Der Tierschutzverein Griffon and Friends e.V. sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.
  3. sowie durch die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung)


Der Tierschutzverein Griffon and Friends e.V. berät sowohl Mitglieder als auch andere Personen in Fragen der Haustierhaltung.
 
  §3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche, minderjährige Person nur bei Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter  oder juristische Person werden.

Der Verein hat Fördermitglieder und aktive Mitglieder. Die erworbene Mitgliedschaft beginnt,

  • a) für Fördermitglieder durch schriftliche Beitrittserklärung
  • b) für aktive Mitglieder, sobald das aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fällig werdenden Zahlungen an den Verein geleistet hat.

Ein Fördermitglied unterstützt den Verein ausschließlich mit finanziellen Mitteln. Es besitzt weder ein aktives noch passives Wahlrecht und hat kein Stimmrecht. Aktive Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Umsetzung des Vereinszwecks. Jede natürliche Person kann aktives Mitglied sein.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

Jedes Mitglied hat einen, im Voraus fällig werdenden, jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Es gilt jeweils das Kalenderjahr, die Zahlung hat bis 31. Januar zu erfolgen bzw. bei Neuzugang binnen 4 Wochen ab Aufnahmebestätigung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Bei einem Ausschluss innerhalb des Jahres wird der Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet.

Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.

Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags vom Vorstand ausgeschlossen werden.
  
§5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch alle 2 Jahre. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie beantragen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

 
§6 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten.

Die Niederschrift ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder von einer anderweitig hierzu bestimmten Person zu unterschreiben.
  
§7 Organe des Vereins

  • der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
  • die Mitgliederversammlung

 
§8 Vorstand (§26 BGB)

  • 1. Vorsitzende/r
  • 2. Vorsitzende/r
  • 3.  Vorsitzende/r


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt.
  

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus unter der zuletzt bekannten Anschrift bzw. Email-Adresse eines Mitglieds zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins.

 
§9 Liquidation
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein "pro-canalba e.V.", Am Wasserturm 89, 32278 Kirchlengern (Steuer Nr. 310/5855/2352 - Finanzamt 32257 Bünde) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
    

 §10
Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.04.2015 verabschiedet.


Pfungstadt, den 02.04.2015


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Satzung
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